ZPO § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
[ Auszug: (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem
Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt,
nicht angetr ... ]